G
Gebührenordnung
Ärzte
und Zahnärzte berechnen ihre Honorare für Privatpatienten anhand
von Gebührenordnungen: Ärzte auf Grundlage der Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ), Zahnärzte mittels der Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ).
In den Gebührenordnungen sind die einzelnen Leistungen mit einem
festen Betrag angesetzt. Die Behandler dürfen jedoch in der Regel
zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Steigerungssatz für
persönliche Leistungen (z. B. für Beratungen) abrechnen. Für
medizinisch-technische Leistungen (z. B. Röntgenuntersuchungen)
darf der 1- bis 1,8fache Satz angesetzt werden und für
Laboruntersuchungen bis zum 1,15fachen Steigerungssatz. Die oberen
Werte werden als sogenannte Schwellenwerte oder Regelhöchstsätze
bezeichnet. Möchte der Arzt über diese Begrenzung hinaus abrechnen,
muss er dies schriftlich begründen. Mit einer solchen Begründung
(z.B. wegen erhöhten Zeitaufwandes) darf maximal bis zum 3,5fachen
bzw. 2,5fachen, bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3fachen Satz
abgerechnet werden.
In Ausnahmefällen können Ärzte vor Behandlungsbeginn auch eine
Honorarvereinbarung mit ihrem Patienten treffen. Die Abrechnung
muss zwar die Leistungspunkte der GOÄ oder GOZ enthalten, der
Rechnungsbetrag kann dabei jedoch über die oben beschriebenen Sätze
hinausgehen.
Heilpraktiker berechnen ihre Honorare aufgrund des
Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).
gehaltsabhängige Zusage
Versorgungszusage, deren Leistungshöhe von der Höhe der Bezüge
abhängig ist.
Gehaltsverwendungs-Direktversicherung
Verwendung von Teilen des Barlohns eines Arbeitnehmers für eine
Direktversicherung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
Gesetzliche Krankenversicherung
(GKV)
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind
die Krankenkassen, wie z.B. die allgemeinen Ortskrankenkassen
(AOK), die Barmer Ersatzkasse (BEK), die Deutsche Angestellten
Ersatzkasse (DAK) sowie die Betriebskrankenkassen (BKK) oder die
Innungskrankenkassen (IKK). Alle Kassen offerieren grundsätzlich
dieselben, gesetzlich festgelegten Leistungen, wobei gewisse
Gestaltungsspielräume für erweiterte Leistungen satzungsmäßig
festgelegt sein können.
Der Beitrag zur GKV berechnet sich als Prozentsatz vom
Bruttoeinkommen, maximal aber bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Das die Grenze übersteigende Einkommen wird nicht bei der
Beitragsberechnung berücksichtigt.
Gesetzliche Rentenversicherung
(GRV)
Sie bildet zusammen mit der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung die fünf Säulen der
Sozialversicherung.
Die gesetzliche Rentenversicherung sieht Leistungen wie die
Altersrente, die Witwen- und Waisenrente sowie die
Erwerbsminderungsrente vor.
Allerdings bietet sie immer nur eine Grundversorgung. Will man
seinen gewohnten Lebensstandard auch im Leistungsfall weiter
aufrechterhalten, so ist eine private Schließung der
„Versorgungslücke“ notwendig.
Weitergehende Informationen bietet das Rentenlexikon der BfA im
Internet.
Gesetzlicher
Beitragszuschlag
Zur Beitragsstabilisierung ab dem 65.
Lebensjahr müssen wir - wie alle Unternehmen der privaten
Krankenversicherung - seit dem 01.01.2000 bei Versicherten zwischen
dem 21. und dem 60. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 10%
erheben. Dieser bezieht sich nur auf die Tarife der
Krankenkostenversicherung.
Gesundheitsprüfung
Der Abschluss einer privaten Lebens- oder Krankenversicherung hängt
in aller Regel vom Gesundheitszustand des Antragstellers ab. Daher
enthält der Versicherungsantrag entsprechende Gesundheitsfragen.
Werden diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet, so hat der
Versicherer ein Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.
Gewinnsystem nach
Rentenbeginn
Beim Pensionsfonds werden alle während der Rentenbezugszeit
zugeteilten Gewinnanteile zur sofortigen Steigerung der laufenden
Altersrente verwendet (Gewinnsystem Zusatzrente)
Gewinnsysteme
Die garantierten Versicherungsleistungen erhöhen sich um die von
der Pensionskasse erwirtschafteten Gewinnanteile. Diese werden
entweder angesammelt, verzinst und bei Fälligkeit mit der
versicherten Leistung ausgezahlt (verzinsliche Ansammlung) oder zur
sofortigen Erhöhung der versicherten Leistung verwendet
(Anlageversicherung und Zusatzrente).
Gewinnverwendung
Bei der Zuteilung der Überschussbeteiligung auf den einzelnen
Vertrag gibt es zahlreiche Varianten, wie diese Gelder verwendet
werden können. Diese Gewinnverwendungssysteme, die für die
verschiedenen Arten der Lebensversicherung ebenso unterschiedlich
sein können, wie für mitversicherte Zusatzversicherungen, werden
bei Vertragsabschluss ausgewählt.
Die wichtigsten Systeme sind das Bonussystem und die verzinsliche
Ansammlung. Beim Bonussystem werden die jährlichen
Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche
beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Dadurch erhöht sich
Jahr für Jahr die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall.
Insbesondere der Todesfallschutz erhöht sich bereits frühzeitig.
Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen
Überschussanteile dagegen beim Versicherungsunternehmen angespart
und verzinst. Dieser angesparte Betrag zuzüglich der Zinsen und
Zinseszinsen wird dann zusammen mit der Versicherungssumme
ausbezahlt. Dies führt in der Regel zu einer höheren
Erlebensfall-Leistung als beim Bonussystem. Bei der
Risikolebensversicherung wird häufig auch die Beitragsverrechnung
verwendet. Hier werden die Überschüsse dazu genutzt, sofort den
Beitrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages zu senken.
GGF-Versorgung
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers; in der Praxis häufig eine bei
einem Lebensversicherer rückgedeckte und ggf. durch eine
Direktversicherung ergänzte Versorgungszusage.
GmbH-Steuersatz
Der GmbH-Steuersatz gibt die (angenommene) Ertragsteuerbelastung
einer GmbH wieder. Er besteht aus der Körperschaftsteuer.
Gruppen-Unterstützungskasse
Eine von mehreren
Unternehmen getragene Unterstützungskasse (s. U-Kasse).
Gruppenversicherung
Eine
Gruppenversicherung liegt vor, wenn mehrere Personen durch einen
Versicherungsvertrag abgesichert sind. Dies können etwa Vereine,
Verbände, Berufsverbände oder Arbeitgeber sein.