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Gebührenordnung
Ärzte und Zahnärzte berechnen ihre Honorare für Privatpatienten anhand von Gebührenordnungen: Ärzte auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Zahnärzte mittels der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
In den Gebührenordnungen sind die einzelnen Leistungen mit einem festen Betrag angesetzt. Die Behandler dürfen jedoch in der Regel zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Steigerungssatz für persönliche Leistungen (z. B. für Beratungen) abrechnen. Für medizinisch-technische Leistungen (z. B. Röntgenuntersuchungen) darf der 1- bis 1,8fache Satz angesetzt werden und für Laboruntersuchungen bis zum 1,15fachen Steigerungssatz. Die oberen Werte werden als sogenannte Schwellenwerte oder Regelhöchstsätze bezeichnet. Möchte der Arzt über diese Begrenzung hinaus abrechnen, muss er dies schriftlich begründen. Mit einer solchen Begründung (z.B. wegen erhöhten Zeitaufwandes) darf maximal bis zum 3,5fachen bzw. 2,5fachen, bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3fachen Satz abgerechnet werden.
In Ausnahmefällen können Ärzte vor Behandlungsbeginn auch eine Honorarvereinbarung mit ihrem Patienten treffen. Die Abrechnung muss zwar die Leistungspunkte der GOÄ oder GOZ enthalten, der Rechnungsbetrag kann dabei jedoch über die oben beschriebenen Sätze hinausgehen.
Heilpraktiker berechnen ihre Honorare aufgrund des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).

gehaltsabhängige Zusage
Versorgungszusage, deren Leistungshöhe von der Höhe der Bezüge abhängig ist.

Gehaltsverwendungs-Direktversicherung
Verwendung von Teilen des Barlohns eines Arbeitnehmers für eine Direktversicherung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen, wie z.B. die allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Barmer Ersatzkasse (BEK), die Deutsche Angestellten Ersatzkasse (DAK) sowie die Betriebskrankenkassen (BKK) oder die Innungskrankenkassen (IKK). Alle Kassen offerieren grundsätzlich dieselben, gesetzlich festgelegten Leistungen, wobei gewisse Gestaltungsspielräume für erweiterte Leistungen satzungsmäßig festgelegt sein können.
Der Beitrag zur GKV berechnet sich als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen, maximal aber bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das die Grenze übersteigende Einkommen wird nicht bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Sie bildet zusammen mit der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die fünf Säulen der Sozialversicherung.
Die gesetzliche Rentenversicherung sieht Leistungen wie die Altersrente, die Witwen- und Waisenrente sowie die Erwerbsminderungsrente vor.
Allerdings bietet sie immer nur eine Grundversorgung. Will man seinen gewohnten Lebensstandard auch im Leistungsfall weiter aufrechterhalten, so ist eine private Schließung der „Versorgungslücke“ notwendig.
Weitergehende Informationen bietet das Rentenlexikon der BfA im Internet.

Gesetzlicher Beitragszuschlag
Zur Beitragsstabilisierung ab dem 65. Lebensjahr müssen wir - wie alle Unternehmen der privaten Krankenversicherung - seit dem 01.01.2000 bei Versicherten zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 10% erheben. Dieser bezieht sich nur auf die Tarife der Krankenkostenversicherung.

Gesundheitsprüfung
Der Abschluss einer privaten Lebens- oder Krankenversicherung hängt in aller Regel vom Gesundheitszustand des Antragstellers ab. Daher enthält der Versicherungsantrag entsprechende Gesundheitsfragen. Werden diese nicht wahrheitsgemäß beantwortet, so hat der Versicherer ein Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.

Gewinnsystem nach Rentenbeginn
Beim Pensionsfonds werden alle während der Rentenbezugszeit zugeteilten Gewinnanteile zur sofortigen Steigerung der laufenden Altersrente verwendet (Gewinnsystem Zusatzrente)

Gewinnsysteme
Die garantierten Versicherungsleistungen erhöhen sich um die von der Pensionskasse erwirtschafteten Gewinnanteile. Diese werden entweder angesammelt, verzinst und bei Fälligkeit mit der versicherten Leistung ausgezahlt (verzinsliche Ansammlung) oder zur sofortigen Erhöhung der versicherten Leistung verwendet (Anlageversicherung und Zusatzrente).

Gewinnverwendung
Bei der Zuteilung der Überschussbeteiligung auf den einzelnen Vertrag gibt es zahlreiche Varianten, wie diese Gelder verwendet werden können. Diese Gewinnverwendungssysteme, die für die verschiedenen Arten der Lebensversicherung ebenso unterschiedlich sein können, wie für mitversicherte Zusatzversicherungen, werden bei Vertragsabschluss ausgewählt.
Die wichtigsten Systeme sind das Bonussystem und die verzinsliche Ansammlung. Beim Bonussystem werden die jährlichen Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet. Dadurch erhöht sich Jahr für Jahr die Versicherungsleistung im Todes- und Erlebensfall. Insbesondere der Todesfallschutz erhöht sich bereits frühzeitig. Bei der verzinslichen Ansammlung werden die jährlichen Überschussanteile dagegen beim Versicherungsunternehmen angespart und verzinst. Dieser angesparte Betrag zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen wird dann zusammen mit der Versicherungssumme ausbezahlt. Dies führt in der Regel zu einer höheren Erlebensfall-Leistung als beim Bonussystem. Bei der Risikolebensversicherung wird häufig auch die Beitragsverrechnung verwendet. Hier werden die Überschüsse dazu genutzt, sofort den Beitrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages zu senken.

GGF-Versorgung
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; in der Praxis häufig eine bei einem Lebensversicherer rückgedeckte und ggf. durch eine Direktversicherung ergänzte Versorgungszusage.

GmbH-Steuersatz
Der GmbH-Steuersatz gibt die (angenommene) Ertragsteuerbelastung einer GmbH wieder. Er besteht aus der Körperschaftsteuer.

Gruppen-Unterstützungskasse
Eine von mehreren Unternehmen getragene Unterstützungskasse (s. U-Kasse).

Gruppenversicherung
Eine Gruppenversicherung liegt vor, wenn mehrere Personen durch einen Versicherungsvertrag abgesichert sind. Dies können etwa Vereine, Verbände, Berufsverbände oder Arbeitgeber sein.