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Familienversicherung
Familienversicherung ist ein
Begriff, der einerseits gebündelte Versicherungen im
Privatkundenbereich betrifft - wie etwa die Hausrat- oder
Unfallversicherung. Andererseits bezieht sich die
Familienversicherung auch auf den Versicherungsschutz für
Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Familienangehörige haben die gleichen Leistungsansprüche wie
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in der
privaten Krankenversicherung werden die Familienangehörigen im
Vertrag des Versicherungsnehmers mitversichert. Hierfür sind jedoch
gesonderte Beiträge zu zahlen.
Familienversicherung in der gesetzl.
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind der Ehegatte und die
Kinder des Mitglieds beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung:
kein eigenes Einkommen über 335 EUR, keine eigene Mitgliedschaft
und keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Krankenversicherung-
Für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern gelten darüber
hinaus Altersgrenzen. Denn grundsätzlich endet die
Familienversicherung mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei einer
weiterführenden Schul- oder Berufsausbildung, bzw. Studium erhöht
sich die Altersgrenze allerdings auf die Vollendung des 25.
Lebensjahres. Diese Grenze wird um die Zeiten eines abgeleisteten
Wehr- oder Zivildienstes erhöht.
Festbetragssysteme
Versorgungssysteme, in denen unabhängig vom dafür aufzubringenden
Beitrag eine feste Leistung garantiert wird.
Festrentenzusage
Versorgungszusage, die unabhängig vom dafür aufzubringenden Beitrag
eine feste Rente garantiert.
Festzuschüsse zum
Zahnersatz
Gesetzlich Krankenversicherte bekamen früher
Leistungen zum Zahnersatz in Form von sogenannten Festzuschüssen.
Diese Regelung gibt es seit dem 1.1.1999 nicht mehr. Seitdem
erstattet die gesetzliche Krankenversicherung nur noch zwischen 50
% und 65% des Rechnungsbetrages.
fiktive
Jahresnettoprämie
Theoretische Jahresprämie ohne Berücksichtigung von Verwaltungs-
und Abschlußkosten, die sich bei Abschluß eines der
Versorgungszusage entsprechenden Versicherungsvertrages mit den
Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz
ergeben würde. Die fiktive Jahresnettoprämie wird zur
Angemessenheitsprüfung bei Zusagen an Gesellschafter-
Geschäftsführer von GmbH's benötigt.
Finanzierungsformen
Formen zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung: durch
Versicherungsbeiträge (Direktversicherung, Pensionskasse), durch
Bildung von Pensionsrückstellungen (Direktzusage) oder Zuwendungen
(Unterstützungskasse).
Fondsgebundene
Lebensversicherung
Spezialform der kapitalbildenden Lebensversicherung, bei der die
Sparbeiträge in einem Sondervermögen (Anlagestock) angelegt werden.
Entsprechend den gezahlten Beiträgen entfällt auf jede Versicherung
eine bestimmte Anzahl von Anteileinheiten an dem Anlagestock. Die
Versicherungsleistung besteht aus dem Zeitwert des Deckungskapitals
(= EUR-Wert der erworbenen Anteileinheiten), zu dem im Todesfall
noch eine Risikosumme in Euro hinzutritt.
Förderstufen
Gemäß § 10 a Abs. 1 EStG baut sich der höchstmögliche
Sonderausgabenabzug bis 2008 stufenweise auf. Er beträgt für die
Jahre 2002 und 2003 jeweils 525,- EUR, für 2004 und 2005 jeweils
1.050,- EUR p.a., für 2006 und 2007 jeweils 1.575,- EUR p.a. und ab
dem Jahr 2008 jeweils 2.100,- EUR p.a.
Bei einer Berechnung mit Beitragsanpassung gemäß gesetzlicher
Förderstufen erhöht sich der Beitrag für die Versicherung jeweils
im selben Verhältnis wie der höchstmögliche Sonderausgabenabzug.
Würde sich durch die Erhöhung ein Beitrag ergeben, der – zusammen
mit der Grundzulage gemäß § 84 EStG – den höchstmöglichen
Sonderausgabenabzug überschreitet, so wird die Erhöhung nur in
entsprechend vermindertem Umfang vorgenommen.
Freistellungsauftrag
Wenn ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe vorliegt,
braucht das Versicherungsunternehmen bei der Auszahlung nicht
steuerbegünstigter Lebensversicherungen keine Kapitalertragssteuer
einzubehalten.
Der Freistellungsauftrag darf zusammen mit anderen
Freistellungsaufträgen für weitere Kapitaleinkünfte den Betrag von
insgesamt 1.601 EUR für Ledige und 3.202 EUR für Verheiratete nicht
übersteigen.