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Familienversicherung
Familienversicherung ist ein Begriff, der einerseits gebündelte Versicherungen im Privatkundenbereich betrifft - wie etwa die Hausrat- oder Unfallversicherung. Andererseits bezieht sich die Familienversicherung auch auf den Versicherungsschutz für Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung. Familienangehörige haben die gleichen Leistungsansprüche wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in der privaten Krankenversicherung werden die Familienangehörigen im Vertrag des Versicherungsnehmers mitversichert. Hierfür sind jedoch gesonderte Beiträge zu zahlen.

Familienversicherung in der gesetzl. Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind der Ehegatte und die Kinder des Mitglieds beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung: kein eigenes Einkommen über 335 EUR, keine eigene Mitgliedschaft und keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung-
Für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern gelten darüber hinaus Altersgrenzen. Denn grundsätzlich endet die Familienversicherung mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei einer weiterführenden Schul- oder Berufsausbildung, bzw. Studium erhöht sich die Altersgrenze allerdings auf die Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Grenze wird um die Zeiten eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes erhöht.

Festbetragssysteme
Versorgungssysteme, in denen unabhängig vom dafür aufzubringenden Beitrag eine feste Leistung garantiert wird.

Festrentenzusage
Versorgungszusage, die unabhängig vom dafür aufzubringenden Beitrag eine feste Rente garantiert.

Festzuschüsse zum Zahnersatz
Gesetzlich Krankenversicherte bekamen früher Leistungen zum Zahnersatz in Form von sogenannten Festzuschüssen. Diese Regelung gibt es seit dem 1.1.1999 nicht mehr. Seitdem erstattet die gesetzliche Krankenversicherung nur noch zwischen 50 % und 65% des Rechnungsbetrages.

fiktive Jahresnettoprämie
Theoretische Jahresprämie ohne Berücksichtigung von Verwaltungs- und Abschlußkosten, die sich bei Abschluß eines der Versorgungszusage entsprechenden Versicherungsvertrages mit den Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ergeben würde. Die fiktive Jahresnettoprämie wird zur Angemessenheitsprüfung bei Zusagen an Gesellschafter- Geschäftsführer von GmbH's benötigt.

Finanzierungsformen
Formen zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung: durch Versicherungsbeiträge (Direktversicherung, Pensionskasse), durch Bildung von Pensionsrückstellungen (Direktzusage) oder Zuwendungen (Unterstützungskasse).

Fondsgebundene Lebensversicherung
Spezialform der kapitalbildenden Lebensversicherung, bei der die Sparbeiträge in einem Sondervermögen (Anlagestock) angelegt werden. Entsprechend den gezahlten Beiträgen entfällt auf jede Versicherung eine bestimmte Anzahl von Anteileinheiten an dem Anlagestock. Die Versicherungsleistung besteht aus dem Zeitwert des Deckungskapitals (= EUR-Wert der erworbenen Anteileinheiten), zu dem im Todesfall noch eine Risikosumme in Euro hinzutritt.

Förderstufen
Gemäß § 10 a Abs. 1 EStG baut sich der höchstmögliche Sonderausgabenabzug bis 2008 stufenweise auf. Er beträgt für die Jahre 2002 und 2003 jeweils 525,- EUR, für 2004 und 2005 jeweils 1.050,- EUR p.a., für 2006 und 2007 jeweils 1.575,- EUR p.a. und ab dem Jahr 2008 jeweils 2.100,- EUR p.a.
Bei einer Berechnung mit Beitragsanpassung gemäß gesetzlicher Förderstufen erhöht sich der Beitrag für die Versicherung jeweils im selben Verhältnis wie der höchstmögliche Sonderausgabenabzug. Würde sich durch die Erhöhung ein Beitrag ergeben, der – zusammen mit der Grundzulage gemäß § 84 EStG – den höchstmöglichen Sonderausgabenabzug überschreitet, so wird die Erhöhung nur in entsprechend vermindertem Umfang vorgenommen.


Freistellungsauftrag
Wenn ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe vorliegt, braucht das Versicherungsunternehmen bei der Auszahlung nicht steuerbegünstigter Lebensversicherungen keine Kapitalertragssteuer einzubehalten.
Der Freistellungsauftrag darf zusammen mit anderen Freistellungsaufträgen für weitere Kapitaleinkünfte den Betrag von insgesamt 1.601 EUR für Ledige und 3.202 EUR für Verheiratete nicht übersteigen.