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Wahlleistungen
Als Wahlleistungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes bezeichnet man die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Wahlleistungen nicht, sie können aber durch eine private Zusatzversicherung abgesichert werden.

Wartezeit
Als Wartezeit wird ein vertraglich vereinbarter bzw. gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen technischem Versicherungsbeginn und materiellem Versicherungsbeginn bezeichnet, also die Zeit zwischen Beitragsleistungen und erstmaligem Anspruch auf Versicherungs-Leistungen im Schadenfall. Je nach Vertrag kann das z. B. die Rechtschutz- oder die Krankenversicherung aber auch eine Gestaltungsvariante der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung betreffen.
In der privaten Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung von Vorversicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. ein Erlass von Wartezeiten aufgrund einer Vorversicherung bei einem anderen privaten Krankenversicherer möglich. Wartezeiten können außerdem in bestimmten Fällen aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erlassen werden.

Wertentwicklung
Der Begriff Wertentwicklung beschreibt die durchschnittliche jährliche Wertveränderung (nach oben oder unten) von Investmentfonds. Nicht zu verwechseln ist der Begriff Wertentwicklung mit den Begriffen Zins oder Verzinsung, da die tatsächliche Wertveränderung in der Regel nicht kontinuierlich verläuft.

Wertsachen (Hausratversicherung)
Wertsachen sind z.B.:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin
- Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände
- sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind, jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken

wesentliche Beteiligung
Nicht beherrschendes Beteiligungsverhältnis mit einer Kapitalbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers von mindestens 25 % bzw. entsprechende Stimmrechtsverhältnisse bei vom Beteiligungsgrad abweichender Stimmrechtsregelung. Mehrere wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichtetem Interesse können als beherrschend angesehen werden (siehe: beherrschend).

Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung
Voraussetzung: Der Kunde bekommt erst mit der Police die gesamten oder Teile der Verbraucherinformationen.
Wird der Kunde bei Aushändigung der Police über sein Widerspruchsrecht belehrt und bestätigt den Zugang der Verbraucherinformationen und der Police dem Versicherer, so hat er ein 14tägiges Widerspruchsrecht vom Tag der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung.
Wird der Kunde hingegen nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt oder kann das Unternehmen die Aushändigung der vollständigen Unterlagen nicht nachweisen, so endet das Widerspruchsrecht erst ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.

Wiederinkraftsetzung
Eine erloschene oder beitragsfreie Lebensversicherung kann innerhalb von 6 Monaten nach Einstellung der Beitragszahlung ohne Gesundheitsprüfung entweder durch einmalige Zahlung der rückständigen Beiträge nebst Zinsen oder durch Beitragserhöhung und Beibehaltung der bisherigen Ablaufdaten wieder in Kraft gesetzt werden. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Wiederinkraftsetzung von dem Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig.
Eine private Krankenversicherung, die wegen des Eintritts einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach bis zu 12 Monaten danach noch wieder zu den alten Konditionen in Kraft gesetzt werden.

Witwen-/Witwerrente
Nach dem Tod der versicherten Person erhält die Witwe / der Witwer - sofern vereinbart -vom folgenden Rentenzahlungstermin an eine lebenslange, monatlich zahlbare Rente. Diese Witwen-/Witwerrente erhöht sich noch um die anfallenden Gewinnanteile.